Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 37/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2013× zu AußWG 2011×

Änderungen durch diese Kundmachung

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) 11 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1
in Kraft 01.10.2011 – 25.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 26/2011 · danach: BGBl. I Nr. 37/2013 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 26.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 37/2013 § 3↗RIS↗
2. Hauptstück
Genehmigungskriterien
Allgemeine Grundsätze
§ 3.
(1) Bei Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b für Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a sind die Auswirkungen des konkreten Vorgangs im Hinblick auf die in den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien eingehend zu prüfen und es ist zu beurteilen, ob Verweigerungsgründe vorliegen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
1. Art und Menge der betroffenen Güter oder Art und Umfang des betroffenen technischen Wissens,
… 6 unveränderte Absätze
2. das vorgesehene Bestimmungsland,
3. der vorgesehene Endempfänger und
4. der vorgesehene Endverwendungszweck.
(2) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der in den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien, gegebenenfalls durch geeignete Auflagen gemäß § 54, gewährleistet ist.
(3) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist überdies nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Genehmigung zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit erforderlich ist.
(4) Bei der Entscheidung über einen Antrag und der Vorschreibung von Auflagen ist zu berücksichtigen, inwieweit Maßnahmen gemäß § 49 erforderlich und bereits getroffen worden sind.