BGBl. I Nr. 37/2013
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 91geändertAbs 2, Z 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2 Z 2 bis Z 5
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 91.
(1) Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
(2) Eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes Dieses Bundesgesetz ist nicht erforderlich für anzuwenden auf Vorgänge, die
1. dem Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, unterliegen,
(3) Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.