Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
BGBl. I Nr. 38/2013
Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz – IVS-G)
Bundesgesetz über die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz – IVS-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Vorrangige Bereiche
Paragraph 4,
Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
- Ziffer 3IVS-Anwendungen für die Straßenverkehrssicherheit;
- Ziffer 4Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.