BGBl. I Nr. 4/2013
Änderungen durch diese Kundmachung
Datenübermittlung
Paragraph 20 g,
Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten sowie die Länderkammern (Paragraph eins, ZTKG) sind verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in den Feststellungsbescheiden nach den Paragraphen 33 und 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen enthaltenen Daten sowie die folgenden personenbezogenen Daten der in den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3, 20 c und 20 d genannten Personen zu übermitteln: Namen, akademische Titel, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Adressen (Berufssitz und Wohnadresse), Beginn und Status der Kammermitgliedschaft (aktiv, ruhend, ausgeschieden) sowie Datum der letzten Statusänderung, Daten über den Bezug einer Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen und über die Selbständigenvorsorge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, sowie über die Zugehörigkeit zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung (Gruppenvertrag). Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist berechtigt, die übermittelten Daten im Zuge der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden.