Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit den öffentlichen Eisenbahnen Österreichs, jedoch nicht mit den Straßenbahnen und Seilbahnen.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1aufgehoben
Teil römisch eins. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Ist an einer Beförderung auch eine ausländische Eisenbahn beteiligt, so gilt dieses Gesetz nur insoweit, als besondere Bestimmungen nicht festgesetzt sind.