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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 100aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 100↗RIS↗

Entschädigung bei Beschädigung

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn hat bei Beschädigung des Gutes ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu leisten, die der Wertminderung des Gutes entspricht. Der Berechnung dieses Betrags ist der Hundertsatz zugrunde zu legen, um den am Bestimmungsort der nach Paragraph 98, ermittelte Wert des Gutes gemindert ist.
  2. Absatz 2,Die Entschädigung darf nicht übersteigen,
    1. Litera a
      wenn das gesamte Gut durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre,
    2. Litera b
      wenn nur ein Teil des Gutes durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn hat außerdem die Kosten nach Paragraph 98, Absatz 3, in dem in Absatz eins, festgesetzten Verhältnis zu erstatten.