Absatz eins,Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung entstanden, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu leisten, die das Dreifache der Fracht nicht übersteigen darf.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 101aufgehoben
Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist
Paragraph 101,
- Absatz 2,Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung nach Absatz eins, nicht neben der Entschädigung nach Paragraph 98, geleistet.
- Absatz 3,Bei teilweisem Verlust des Gutes darf die Entschädigung nach Absatz eins, das Dreifache der auf den nichtverlorenen Teil des Gutes entfallenden Fracht nicht übersteigen.
- Absatz 4,Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist, wird die Entschädigung nach Absatz eins, gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Paragraph 100, geleistet.
- Absatz 5,Die Entschädigung nach Absatz eins, zuzüglich der Entschädigungen nach den Paragraphen 98 und 100 darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes.
- Absatz 6,Ist eine kürzere als die in Paragraph 83, Absatz eins, vorgesehene Lieferfrist im Tarif festgesetzt oder besonders vereinbart worden, so kann die Eisenbahn eine vom Absatz eins, abweichende Entschädigungsregelung vorsehen. Sind in diesem Fall die in Paragraph 83, Absatz eins, vorgesehenen Lieferfristen überschritten, so kann der Berechtigte entweder die in Absatz eins, vorgesehene oder die im Tarif festgesetzte oder besonders vereinbarte Entschädigung verlangen.