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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 105aufgehoben
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 105↗RIS↗

Verzinsung der Entschädigung

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen von 5 vH jährlich beanspruchen, und zwar vom Tag der Reklamation nach Paragraph 107, oder, wenn keine Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an.
  2. Absatz 2,Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn die Entschädigung 14 Euro je Frachtbrief übersteigt.
  3. Absatz 3,Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.