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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 108aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 108↗RIS↗

Anspruchsberechtigung

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden sind, stehen nur demjenigen zu, der die Zahlung geleistet hat.
  2. Absatz 2,Ansprüche aus Nachnahmen stehen nur dem Absender zu.
  3. Absatz 3,Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag stehen nur zu
    1. Litera a
      dem Absender bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
      1. Ziffer eins
        der Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat,
      2. Ziffer 2
        der Empfänger das Gut abgenommen hat,
      3. Ziffer 3
        der Empfänger seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht hat,
      4. Ziffer 4
        die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach Paragraph 80, begonnen hat oder
      5. Ziffer 5
        die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach Paragraph 84, begonnen hat,
    2. Litera b
      dem Empfänger ab dem Zeitpunkt, ab dem
      1. Ziffer eins
        er den Frachtbrief eingelöst hat,
      2. Ziffer 2
        er das Gut abgenommen hat,
      3. Ziffer 3
        er seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht hat,
      4. Ziffer 4
        die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach Paragraph 80, begonnen hat; dieses Recht erlischt jedoch, sobald der vom Empfänger angegebene neue Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut abgenommen, seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht oder die Eisenbahn mit der Ausführung einer vom angegebenen Empfänger erteilten Anweisung nach Paragraph 84, begonnen hat oder
      5. Ziffer 5
        die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach Paragraph 84, begonnen hat.
  4. Absatz 4,Der Absender hat bei der Geltendmachung der Ansprüche das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers vorlegen oder nachweisen, daß dieser das Einlösen des Frachtbriefes verweigert hat. Der Empfänger hat bei der Geltendmachung der Ansprüche den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben worden ist.