Absatz eins,Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden sind, stehen nur demjenigen zu, der die Zahlung geleistet hat.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 108aufgehoben
Anspruchsberechtigung
Paragraph 108,
- Absatz 2,Ansprüche aus Nachnahmen stehen nur dem Absender zu.
- Absatz 3,Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag stehen nur zu
- Litera adem Absender bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
- Ziffer einsder Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat,
- Ziffer 2der Empfänger das Gut abgenommen hat,
- Ziffer 3der Empfänger seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht hat,
- Ziffer 4die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach Paragraph 80, begonnen hat oder
- Ziffer 5die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach Paragraph 84, begonnen hat,
- Litera bdem Empfänger ab dem Zeitpunkt, ab dem
- Ziffer einser den Frachtbrief eingelöst hat,
- Ziffer 2er das Gut abgenommen hat,
- Ziffer 3er seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht hat,
- Ziffer 4die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach Paragraph 80, begonnen hat; dieses Recht erlischt jedoch, sobald der vom Empfänger angegebene neue Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut abgenommen, seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht oder die Eisenbahn mit der Ausführung einer vom angegebenen Empfänger erteilten Anweisung nach Paragraph 84, begonnen hat oder
- Ziffer 5die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach Paragraph 84, begonnen hat.
- Absatz 4,Der Absender hat bei der Geltendmachung der Ansprüche das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers vorlegen oder nachweisen, daß dieser das Einlösen des Frachtbriefes verweigert hat. Der Empfänger hat bei der Geltendmachung der Ansprüche den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben worden ist.