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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 11aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 11↗RIS↗

Teil römisch zwei. Beförderung von Personen

Fahrpläne – Auskunft – Fahrpreisaushang

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn hat die Fahrpläne in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Einschränkungen in der Benützung bestimmter Züge oder Wagenklassen müssen aus den Fahrplänen ersichtlich sein.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn hat dafür zu sorgen, daß in den besetzten Bahnhöfen und in den Zügen auf Verlangen entsprechende Auskunft über Zugverbindungen erteilt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn hat in den Bahnhöfen die Fahrpreise für die gängigen Verbindungen des betreffenden Bahnhofs durch Aushang bekanntzumachen.