Absatz eins,Mit der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist erloschen.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 110aufgehoben
Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn
Paragraph 110,
- Absatz 2,Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht
- Litera abei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn
- Ziffer einsder Verlust oder die Beschädigung vor der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten nach Paragraph 93, festgestellt worden ist oder
- Ziffer 2die Feststellung, die nach Paragraph 93, hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist,
- Litera bbei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ziffer einsder Berechtigte hat die Feststellung nach Paragraph 93, sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens sieben Tage nach der Abnahme des Gutes zu verlangen; würde diese Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ablaufen, so endet sie zwei Stunden nach dem darauffolgenden Dienstbeginn,
- Ziffer 2der Berechtigte hat zu beweisen, daß der Schaden in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist;
- Litera cbei Überschreitung der Lieferfrist, wenn der Berechtigte innnerhalb von 60 Tagen nach der Abnahme des Gutes seine Rechte bei einer der in Paragraph 109, Absatz 3, angeführten Eisenbahnen geltend gemacht hat;
- Litera dwenn der Berechtigte nachweist, daß der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen ist.
- Absatz 3,Ist das Gut nach Paragraph 96, Absatz eins, neu aufgegeben worden, so erlöschen die Ansprüche bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung aus einem der vorangehenden Frachtverträge, als würde es sich um einen einzigen Frachtvertrag handeln.