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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 110aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 110↗RIS↗

Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Mit der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist erloschen.
  2. Absatz 2,Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht
    1. Litera a
      bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn
      1. Ziffer eins
        der Verlust oder die Beschädigung vor der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten nach Paragraph 93, festgestellt worden ist oder
      2. Ziffer 2
        die Feststellung, die nach Paragraph 93, hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist,
    2. Litera b
      bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Ziffer eins
        der Berechtigte hat die Feststellung nach Paragraph 93, sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens sieben Tage nach der Abnahme des Gutes zu verlangen; würde diese Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ablaufen, so endet sie zwei Stunden nach dem darauffolgenden Dienstbeginn,
      2. Ziffer 2
        der Berechtigte hat zu beweisen, daß der Schaden in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist;
    3. Litera c
      bei Überschreitung der Lieferfrist, wenn der Berechtigte innnerhalb von 60 Tagen nach der Abnahme des Gutes seine Rechte bei einer der in Paragraph 109, Absatz 3, angeführten Eisenbahnen geltend gemacht hat;
    4. Litera d
      wenn der Berechtigte nachweist, daß der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3,Ist das Gut nach Paragraph 96, Absatz eins, neu aufgegeben worden, so erlöschen die Ansprüche bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung aus einem der vorangehenden Frachtverträge, als würde es sich um einen einzigen Frachtvertrag handeln.