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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 111aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 111↗RIS↗

Verjährung der Ansprüche

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren in einem Jahr.
  2. Absatz 2,In zwei Jahren verjähren jedoch Ansprüche
    1. Litera a
      auf Auszahlung des Betrags einer Nachnahme, der vom Empfänger eingezahlt worden ist,
    2. Litera b
      auf Auszahlung des Erlöses eines von der Eisenbahn vorgenommenen Verkaufs,
    3. Litera c
      auf Grund eines auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden Schadens,
    4. Litera d
      im Fall eines Betrugs,
    5. Litera e
      aus einem der einer Neuaufgabe nach Paragraph 96, Absatz eins, vorangehenden Frachtverträge.
  3. Absatz 3,Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen
    1. Litera a
      auf Entschädigung bei gänzlichem Verlust mit dem 30. Tag nach Ablauf der Lieferfrist;
    2. Litera b
      auf Entschädigung bei teilweisem Verlust, bei Beschädigung oder bei Überschreitung der Lieferfrist mit dem Tag der Ablieferung;
    3. Litera c
      auf Nachzahlung oder Erstattung bei fehlerhafter Berechnung oder Erhebung der Fracht, von Nebengebühren und sonstigen Kosten, wenn
      1. Ziffer eins
        eine Zahlung erfolgte, mit dem Tag der Zahlung,
      2. Ziffer 2
        keine Zahlung erfolgte, mit dem Tag der Annahme des Gutes zur Beförderung, sofern die Zahlung dem Absender obliegt oder mit dem Tag, an dem der Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat, sofern die Zahlung ihm obliegt, oder
      3. Ziffer 3
        die Beträge Gegenstand einer Frankaturrechnung sind, mit dem Tag, an dem die Eisenbahn dem Absender die in Paragraph 75, Absatz 7, vorgesehene Kostenrechnung übergeben hat; wurde diese nicht übergeben, so beginnt die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche der Eisenbahn mit dem 30. Tag nach Ablauf der Lieferfrist;
    4. Litera d
      der Eisenbahn auf Zahlung von Beträgen, die der Empfänger statt des Absenders oder die der Absender statt des Empfängers gezahlt und welche die Eisenbahn dem Berechtigten zu erstatten hat, mit dem Tag, an dem die Erstattung beantragt worden ist;
    5. Litera e
      auf Auszahlung des Betrags einer Nachnahme mit dem achten Tag nach Ablauf der Lieferfrist;
    6. Litera f
      auf Auszahlung des Erlöses eines von der Eisenbahn vorgenommenen Verkaufs mit dem Tag des Verkaufs;
    7. Litera g
      auf eine von der Zoll- oder einer sonstigen Verwaltungsbehörde verlangte Nachzahlung mit dem Tag, an dem das Verlangen gestellt worden ist;
    8. Litera h
      in allen anderen Fällen mit dem 90. Tag nach Ablauf der Lieferfrist.
  4. Absatz 4,Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Fall in der Frist inbegriffen.
  5. Absatz 5,Bei Einreichen einer Reklamation nach Paragraph 107, mit den erforderlichen Belegen ist der Lauf der Verjährung, abgesehen von den gesetzlichen Hemmungsgründen, bis zu dem Tag gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation schriftlich ablehnt und die Belege zurückgibt. Wird der Reklamation teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil der Reklamation wieder zu laufen. Die Einreichung einer Reklamation, deren Beantwortung und die Rückgabe der Belege sind zu beweisen.
  6. Absatz 6,Weitere Reklamationen auf Grund desselben Anspruchs hemmen die Verjährung nicht.
  7. Absatz 7,Verjährte Ansprüche können auch nicht mit Widerklage oder mit Einrede geltend gemacht werden.