Absatz eins,Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren in einem Jahr.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 111aufgehoben
Verjährung der Ansprüche
Paragraph 111,
- Absatz 2,In zwei Jahren verjähren jedoch Ansprüche
- Litera aauf Auszahlung des Betrags einer Nachnahme, der vom Empfänger eingezahlt worden ist,
- Litera bauf Auszahlung des Erlöses eines von der Eisenbahn vorgenommenen Verkaufs,
- Litera cauf Grund eines auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden Schadens,
- Litera dim Fall eines Betrugs,
- Litera eaus einem der einer Neuaufgabe nach Paragraph 96, Absatz eins, vorangehenden Frachtverträge.
- Absatz 3,Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen
- Litera aauf Entschädigung bei gänzlichem Verlust mit dem 30. Tag nach Ablauf der Lieferfrist;
- Litera bauf Entschädigung bei teilweisem Verlust, bei Beschädigung oder bei Überschreitung der Lieferfrist mit dem Tag der Ablieferung;
- Litera cauf Nachzahlung oder Erstattung bei fehlerhafter Berechnung oder Erhebung der Fracht, von Nebengebühren und sonstigen Kosten, wenn
- Ziffer einseine Zahlung erfolgte, mit dem Tag der Zahlung,
- Ziffer 2keine Zahlung erfolgte, mit dem Tag der Annahme des Gutes zur Beförderung, sofern die Zahlung dem Absender obliegt oder mit dem Tag, an dem der Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat, sofern die Zahlung ihm obliegt, oder
- Ziffer 3die Beträge Gegenstand einer Frankaturrechnung sind, mit dem Tag, an dem die Eisenbahn dem Absender die in Paragraph 75, Absatz 7, vorgesehene Kostenrechnung übergeben hat; wurde diese nicht übergeben, so beginnt die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche der Eisenbahn mit dem 30. Tag nach Ablauf der Lieferfrist;
- Litera dder Eisenbahn auf Zahlung von Beträgen, die der Empfänger statt des Absenders oder die der Absender statt des Empfängers gezahlt und welche die Eisenbahn dem Berechtigten zu erstatten hat, mit dem Tag, an dem die Erstattung beantragt worden ist;
- Litera eauf Auszahlung des Betrags einer Nachnahme mit dem achten Tag nach Ablauf der Lieferfrist;
- Litera fauf Auszahlung des Erlöses eines von der Eisenbahn vorgenommenen Verkaufs mit dem Tag des Verkaufs;
- Litera gauf eine von der Zoll- oder einer sonstigen Verwaltungsbehörde verlangte Nachzahlung mit dem Tag, an dem das Verlangen gestellt worden ist;
- Litera hin allen anderen Fällen mit dem 90. Tag nach Ablauf der Lieferfrist.
- Absatz 4,Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Fall in der Frist inbegriffen.
- Absatz 5,Bei Einreichen einer Reklamation nach Paragraph 107, mit den erforderlichen Belegen ist der Lauf der Verjährung, abgesehen von den gesetzlichen Hemmungsgründen, bis zu dem Tag gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation schriftlich ablehnt und die Belege zurückgibt. Wird der Reklamation teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil der Reklamation wieder zu laufen. Die Einreichung einer Reklamation, deren Beantwortung und die Rückgabe der Belege sind zu beweisen.
- Absatz 6,Weitere Reklamationen auf Grund desselben Anspruchs hemmen die Verjährung nicht.
- Absatz 7,Verjährte Ansprüche können auch nicht mit Widerklage oder mit Einrede geltend gemacht werden.