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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 12aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 12↗RIS↗

Warteräume

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn hat die Warteräume in besetzten Bahnhöfen mit geringem Verkehr spätestens eine halbe Stunde, in besetzten Bahnhöfen mit starkem Verkehr spätestens eine Stunde vor der fahrplanmäßigen Abfahrt eines Zuges zu öffnen.
  2. Absatz 2,In Anschlußbahnhöfen kann sich der Reisende bis zur Abfahrt des Anschlußzuges im Warteraum aufhalten.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn kann bei besonderen betrieblichen oder örtlichen Umständen von den Absatz eins und 2 abweichende Bestimmungen festsetzen.
  4. Absatz 4,Die Eisenbahn kann Personen, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, die vorgeschriebene Ordnung oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Eisenbahnbediensteten nicht beachten oder auf Grund ihres Zustands, ihres Verhaltens oder einer Krankheit stören, den Aufenthalt in den Warteräumen verbieten. Die Eisenbahn kann von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.
  5. Absatz 5,Gegenstände und lebende Tiere, deren Mitnahme in Personenwagen nach den Paragraphen 26 und 27 nicht zugelassen ist, dürfen auch in Warteräume nicht mitgenommen werden. Die Eisenbahn kann von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.
  6. Absatz 6,In den Warteräumen ist das Rauchen verboten. Die Eisenbahn kann von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.