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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 18aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 18↗RIS↗

Platzkarten- und zulassungskartenpflichtige Züge

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn kann im Tarif festsetzen, daß einzelne Züge, die in den Fahrplänen ersichtlich zu machen sind, ganz oder teilweise nur mit entgeltlichen Platzkarten oder unentgeltlichen Zulassungskarten benützt werden dürfen; diese Karten gelten nur in Verbindung mit einem Fahrausweis.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn kann von Reisenden, die platzkarten- oder zulassungskartenpflichtige Züge ohne Platz- oder Zulassungskarte benützen, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.