BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20aufgehoben
Aufzahlung – Änderung des Beförderungsweges
Paragraph 20,
Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Aufzahlung für die Benützung der ersten Wagenklasse oder einer Zuggattung mit höherem Fahrpreis sowie über die Änderung des Beförderungsweges im Tarif festzusetzen.