BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22aufgehoben
Bahnsteigsperren
Paragraph 22,
Die Eisenbahn kann Bahnsteigsperren einrichten und Bestimmungen über das Betreten der abgesperrten Bahnhofteile im Tarif festsetzen. Die Eisenbahn kann von Personen, welche diese Bestimmungen nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.