Absatz eins,Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Mitnahme lebender Tiere in Personenwagen im Tarif festzusetzen.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27aufgehoben
Mitnahme lebender Tiere
Paragraph 27,
- Absatz 2,Die Eisenbahn kann im Tarif festsetzen, für welche lebenden Tiere ein Beförderungspreis zu zahlen ist. Die Bestimmungen über Fahrausweise gelten sinngemäß.
- Absatz 3,Für die Beaufsichtigung und die Haftung gilt Paragraph 26, Absatz 6 und 7 sinngemäß.