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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 27aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 27↗RIS↗

Mitnahme lebender Tiere

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Mitnahme lebender Tiere in Personenwagen im Tarif festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn kann im Tarif festsetzen, für welche lebenden Tiere ein Beförderungspreis zu zahlen ist. Die Bestimmungen über Fahrausweise gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,Für die Beaufsichtigung und die Haftung gilt Paragraph 26, Absatz 6 und 7 sinngemäß.