BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28aufgehoben
Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften
Paragraph 28,
Der Reisende hat die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften für sich, für sein Handgepäck und für die mitgenommenen lebenden Tiere zu erfüllen und bei der Untersuchung seines Handgepäcks anwesend zu sein. Die Eisenbahn haftet dem Reisenden gegenüber nicht für den Schaden, der aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstanden ist.