Absatz eins,Die Eisenbahn hat dem Inhaber des Fahrausweises den Fahrpreis ganz oder teilweise zu erstatten, wenn
- Litera ader Fahrausweis nicht oder nur teilweise ausgenützt worden ist,
- Litera bder Fahrausweis für die erste Wagenklasse wegen Platzmangels in der zweiten Wagenklasse ausgenützt worden ist oder
- Litera cder Fahrausweis wegen Platzmangels in einer Zuggattung mit niedrigerem Fahrpreis, als der Fahrausweis angibt, ausgenützt worden ist.