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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 3aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 3↗RIS↗

Beförderungspflicht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn hat Personen, Reisegepäck und als Wagenladung aufgegebene Güter zu befördern, sofern
    1. Litera a
      der Bahnbenützer die für die Beförderung maßgebenden Vorschriften einhält,
    2. Litera b
      die Beförderung mit den Personen und den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist und
    3. Litera c
      die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn kann vorübergehend
    1. Litera a
      die Beförderung von Personen sowie die Annahme und die Beförderung von Reisegepäck und Gütern aussetzen sowie
    2. Litera b
      Güter auf Grund von Bestimmungen, die von diesem Gesetz abweichen können, zur Beförderung annehmen,
    sofern besondere kaufmännische, betriebliche oder örtliche Umstände diese Maßnahmen erfordern.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn hat Maßnahmen nach Absatz 2, den Bahnbenützern in geeigneter Weise bekanntzumachen; diese Maßnahmen treten frühestens mit der Bekanntmachung in Kraft.
  4. Absatz 4,Besteht ein wichtiges öffentliches Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung, so kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorübergehend Änderungen der Beförderungspflicht durch Verordnung vorsehen. Solche Verordnungen sind in den betroffenen Bahnhöfen unverzüglich durch Aushang kundzumachen. Die Verordnungen treten, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit der Kundmachung in Kraft. Soweit erforderlich, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Verordnungen in geeigneter Weise auch nachrichtlich zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Die Eisenbahn muß Güter, deren Verladen, Umladen oder Ausladen besondere Vorrichtungen erfordert, nur zur Beförderung annehmen, sofern die in Betracht kommenden Bahnhöfe über solche Vorrichtungen verfügen.
  6. Absatz 6,Die Eisenbahn muß Güter, die sie nicht unverzüglich befördern kann, nicht zur Beförderung annehmen. Sie hat jedoch solche Güter auf Verlangen des Absenders vorläufig zu verwahren.