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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 30aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 30↗RIS↗

Teil römisch drei. Beförderung von Reisegepäck

Zur Beförderung zugelassene Gegenstände

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn hat Gegenstände, die in Koffern, Körben, Taschen, Säcken, Schachteln oder anderen Verpackungen dieser Art enthalten sind, sowie solche Verpackungen selbst als Reisegepäck zu befördern.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Beförderung begleiteter Kraftfahrzeuge mit oder ohne Anhänger und sonstiger in Absatz eins, nicht genannter Gegenstände als Reisegepäck im Tarif festsetzen.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn kann die Zahl, den Umfang und die Masse der als Reisegepäck zugelassenen Gegenstände im Tarif beschränken und die Mitwirkung des Reisenden beim Verladen, Umladen und Ausladen bestimmter Gegenstände vorsehen.