Gegenstände, deren Beförderung der Post vorbehalten ist,
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31aufgehoben
Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände
Paragraph 31,
Von der Beförderung sind ausgeschlossen
- Litera a
- Litera bStoffe und Gegenstände, die nach der Anlage römisch eins zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung von der Beförderung ausgeschlossen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind. Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen sind; Paragraph 2, Absatz 3, gilt sinngemäß,
- Litera cLeichen,
- Litera dlebende Tiere und
- Litera eGegenstände, deren Beförderung auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist.