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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 33aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 33↗RIS↗

Verantwortlichkeit des Reisenden – Prüfen durch die Eisenbahn -

Frachtzuschläge

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Der Reisende haftet für alle Folgen der Nichtbeachtung der Paragraphen 30, 31 und 32,
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn kann bei begründeter Vermutung prüfen, ob der Inhalt der Gepäckstücke den Rechtsvorschriften und Tarifen entspricht. Entspricht der Inhalt der Gepäckstücke den Rechtsvorschriften und Tarifen nicht, so kann die Eisenbahn das Reisegepäck von der Beförderung ausschließen und die Kosten der Prüfung vom Reisenden erheben. Die Eisenbahn hat den Reisenden einzuladen, beim Prüfen anwesend zu sein. Erscheint der Reisende nicht oder ist er nicht unverzüglich zu erreichen, so hat die Eisenbahn zwei Zeugen beizuziehen.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn kann bei Nichtbeachtung der Paragraphen 30 und 31 vom Reisenden einen im Tarif festzusetzenden Frachtzuschlag erheben.