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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 34aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 34↗RIS↗

Abfertigung

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, in welchen Bahnhofverbindungen sie Reisegepäck durchgehend befördert.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn hat Reisegepäck während der für die Ausgabe der Fahrausweise festgesetzten Zeit bei den Reisegepäckabfertigungsstellen zur Beförderung anzunehmen. Die Eisenbahn kann Ausnahmen vorsehen, sofern besondere kaufmännische, betriebliche oder örtliche Umstände diese Ausnahmen erfordern; sie hat solche Ausnahmen bei den Reisegepäckabfertigungsstellen der betroffenen Bahnhöfe durch Aushang bekanntzumachen. Nimmt die Eisenbahn Reisegepäck unter Vorbehalt der Erhebung der Kosten im Bestimmungsbahnhof zur Beförderung an, so hat sie Bestimmungen darüber im Tarif festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn muß Reisegepäck nur gegen Vorweisen eines mindestens vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof des Reisegepäcks lautenden Fahrausweises, dessen Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist, zur Beförderung annehmen; sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.
  4. Absatz 4,Gibt es im Bestimmungsort mehrere Bahnhöfe, so hat der Reisende den Bahnhof, nach dem das Reisegepäck befördert werden soll, genau anzugeben. Unterläßt dies der Reisende, so haftet die Eisenbahn nicht für die Folgen.
  5. Absatz 5,Stellt die Eisenbahn die Masse des Reisegepäcks fest oder setzt sie Einheitsmassen fest, so hat sie Bestimmungen darüber im Tarif festzusetzen.
  6. Absatz 6,Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Reisenden das Reisegepäck im Versandbahnhof gegen Vorweisen des Fahrausweises und Rückgabe des Gepäckscheins nach Möglichkeit zurückzugeben.