Absatz eins,Die Eisenbahn hat dem Reisenden bei der Aufgabe des Reisegepäcks einen Gepäckschein zu übergeben.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35aufgehoben
Gepäckschein
Paragraph 35,
- Absatz 2,Die Angaben des Gepäckscheins sind für die Beförderung maßgebend.
- Absatz 3,Die Eisenbahn hat im Gepäckschein den Versandbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, den Tag und die Stunde der Annahme, die Zahl der Gepäckstücke sowie die Gepäckfracht, die Nebengebühren und die sonstigen Kosten anzugeben; sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.
- Absatz 4,Der Reisende hat bei der Übernahme des Gepäckscheins zu prüfen, ob dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt ist.