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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 36aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 36↗RIS↗

Zahlung der Kosten

Paragraph 36,

Der Reisende hat die Gepäckfracht, die Nebengebühren und die sonstigen Kosten, die vom Versandbahnhof in Rechnung gestellt werden, bei der Aufgabe zu zahlen. Kosten, die vom Versandbahnhof nicht in Rechnung gestellt worden sind, hat der Berechtigte im Bestimmungsbahnhof zu zahlen.