Absatz eins,Sofern die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif nicht festgesetzt hat, beträgt die Beförderungsfrist 24 Stunden und beginnt mit der Annahme des Reisegepäcks.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37aufgehoben
Beförderungsfrist
Paragraph 37,
- Absatz 2,Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen im Tarif festsetzen
- Litera afür die Beförderung von Reisegepäck, das außerhalb von Bahnhöfen angenommen oder abgeliefert wird,
- Litera bfür die Beförderung von Reisegepäck
- Ziffer einsüber Nebenbahnen,
- Ziffer 2in bestimmten Verkehrsverbindungen über Hauptbahnen.
- Absatz 3,Die Beförderungsfrist wird um die Dauer des Aufenthalts verlängert, der ohne Verschulden der Eisenbahn verursacht wird
- Litera adurch das Prüfen nach Paragraph 33, Absatz 2,,
- Litera bdurch zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche Behandlungen,
- Litera cdurch besondere Maßnahmen für das Reisegepäck oder
- Litera ddurch jede Betriebsunterbrechung, die den Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung vorübergehend behindert.
- Absatz 4,Ursache und Dauer der Verlängerung der Beförderungsfrist müssen dem Berechtigten auf Verlangen bescheinigt werden.
- Absatz 5,Würde die Beförderungsfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen, so endet sie eine Stunde nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.
- Absatz 6,Die Beförderungsfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf
- Litera adas Reisegepäck zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof bereitgestellt worden ist oder
- Litera bdas Reisegepäck an der in Paragraph 38, Absatz 2, vorgesehenen Stelle abgeliefert worden ist; konnte das zugeführte Reisegepäck aus Gründen, die der Berechtigte zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist die Beförderungsfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht worden ist.