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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 37aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 37↗RIS↗

Beförderungsfrist

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Sofern die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif nicht festgesetzt hat, beträgt die Beförderungsfrist 24 Stunden und beginnt mit der Annahme des Reisegepäcks.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen im Tarif festsetzen
    1. Litera a
      für die Beförderung von Reisegepäck, das außerhalb von Bahnhöfen angenommen oder abgeliefert wird,
    2. Litera b
      für die Beförderung von Reisegepäck
      1. Ziffer eins
        über Nebenbahnen,
      2. Ziffer 2
        in bestimmten Verkehrsverbindungen über Hauptbahnen.
  3. Absatz 3,Die Beförderungsfrist wird um die Dauer des Aufenthalts verlängert, der ohne Verschulden der Eisenbahn verursacht wird
    1. Litera a
      durch das Prüfen nach Paragraph 33, Absatz 2,,
    2. Litera b
      durch zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche Behandlungen,
    3. Litera c
      durch besondere Maßnahmen für das Reisegepäck oder
    4. Litera d
      durch jede Betriebsunterbrechung, die den Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung vorübergehend behindert.
  4. Absatz 4,Ursache und Dauer der Verlängerung der Beförderungsfrist müssen dem Berechtigten auf Verlangen bescheinigt werden.
  5. Absatz 5,Würde die Beförderungsfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen, so endet sie eine Stunde nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.
  6. Absatz 6,Die Beförderungsfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf
    1. Litera a
      das Reisegepäck zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof bereitgestellt worden ist oder
    2. Litera b
      das Reisegepäck an der in Paragraph 38, Absatz 2, vorgesehenen Stelle abgeliefert worden ist; konnte das zugeführte Reisegepäck aus Gründen, die der Berechtigte zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist die Beförderungsfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht worden ist.