BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39aufgehoben
Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften
Paragraph 39,
Der Reisende hat die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften für sein Reisegepäck zu erfüllen und bei der Untersuchung seines Reisegepäcks auf Verlangen anwesend zu sein. Ist der Reisende nicht anwesend, so kann die Eisenbahn für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften gegen Ersatz ihrer Auslagen und Erhebung einer Nebengebühr sorgen. Die Eisenbahn haftet dem Reisenden gegenüber nicht für den Schaden, der daraus entstanden ist, daß der Reisende diese Bestimmungen nicht beachtet hat.