Absatz eins,Die Eisenbahn kann besondere Vereinbarungen über die Führung von Sonderzügen und Sonderwagen sowie über die Benützung von Wagen besonderer Bauart treffen.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4aufgehoben
Beförderungsmittel
Paragraph 4,
- Absatz 2,Die Eisenbahn kann private Wagen auf Grund einer Vereinbarung in ihren Wagenpark einstellen. Die Vereinbarung hat die Einstellung des Wagens, das Verfügungsrecht des Einstellers und die Haftung für Verlust und Beschädigung des eingestellten Wagens zu regeln. Die von der Eisenbahn für den Abschluß solcher Vereinbarungen erstellten einheitlichen Richtlinien sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen; die Genehmigung ist zu erteilen, sofern dadurch das öffentliche Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung nicht beeinträchtigt wird. Die Vereinbarung ist auch für den Benützer des Wagens verbindlich.
- Absatz 3,Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Beförderung privater Wagen im Tarif festzusetzen.
- Absatz 4,Die Eisenbahn kann private Wagen vorübergehend und in bestimmten Verkehrsverbindungen auf Grund einer von den einheitlichen Richtlinien nach Absatz 2, abweichenden Vereinbarung zulassen.
- Absatz 5,Die Eisenbahn kann Personen, Reisegepäck und Güter bei vorübergehenden Störungen des Eisenbahnbetriebes mit Fahrzeugen, die nicht an Schienen gebunden sind, befördern oder befördern lassen.
- Absatz 6,Die Eisenbahn kann Reisegepäck und Güter mit Fahrzeugen, die nicht an Schienen gebunden sind, abholen oder abholen lassen und zuführen oder zuführen lassen.
- Absatz 7,Für die Beförderungen nach den Absatz 5 und 6 gilt dieses Gesetz.