BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42aufgehoben
Erstattung und Nachzahlung
§ 42. Für die Erstattung und die Nachzahlung der Gepäckfracht gilt
§ 29 sinngemäß.