BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43aufgehoben
Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung
Paragraph 43,
Für die Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung des Reisegepäcks gilt Paragraph 93, sinngemäß.