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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 46aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 46↗RIS↗

Entschädigung bei Verlust und Beschädigung

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn hat bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Reisegepäcks ohne weiteren Schadenersatz zu leisten,
    1. Litera a
      wenn die Höhe des Schadens nachgewiesen ist, eine Entschädigung in dieser Höhe bis zu einem im Tarif festzusetzenden Betrag,
    2. Litera b
      wenn die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen ist, eine Entschädigung in der Höhe eines im Tarif festzusetzenden Betrags.
  2. Absatz 2,Diese Beträge dürfen je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder je Gepäckstück wertmäßig nicht niedriger sein als die im Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Beträge. Die Eisenbahn hat außerdem die Gepäckfracht, die Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Reisegepäcks gezahlte Beträge zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn hat bei Beschädigung des Reisegepäcks ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu leisten, die der Wertminderung des Reisegepäcks entspricht. Die Entschädigung darf nicht übersteigen,
    1. Litera a
      wenn das gesamte Reisegepäck durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre,
    2. Litera b
      wenn nur ein Teil des Reisegepäcks durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.