Absatz eins,Ist das Reisegepäck verspätet abgeliefert worden und weist der Berechtigte nicht nach, daß daraus ein Schaden entstanden ist, so hat die Eisenbahn die Gepäckfracht zu ersetzen.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 47aufgehoben
Entschädigung bei verspäteter Ablieferung
Paragraph 47,
- Absatz 2,Die Eisenbahn hat bei nachgewiesenem Schaden eine Entschädigung in der Höhe des Sechsfachen der Gepäckfracht zu leisten.
- Absatz 3,Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Absatz eins und 2 nicht neben der Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz eins, geleistet.
- Absatz 4,Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Absatz eins und 2 für den nicht verlorenen Teil geleistet.
- Absatz 5,Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die nicht aus der verspäteten Ablieferung entstanden ist, wird die Entschädigung nach den Absatz eins und 2 gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz 3, geleistet.
- Absatz 6,Die Entschädigung nach den Absatz eins und 2 zuzüglich der Entschädigung nach Paragraph 46, darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.