Absatz eins,Die Eisenbahn kann einen Gepäckträgerdienst für die Beförderung von Gepäckstücken innerhalb des Bahnhofbereichs einrichten. Sie hat einen Tarif für den Gepäckträgerdienst zu erstellen und in den betroffenen Bahnhöfen durch Aushang bekanntzumachen. Die Gepäckträger haben den Tarif mitzuführen und den Reisenden auf Verlangen vorzuweisen.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 51aufgehoben
Teil römisch vier. Gepäckträger – Aufbewahrung von Gepäck
Gepäckträgerdienst
Paragraph 51,
- Absatz 2,Der Gepäckträger hat dem Reisenden auf Verlangen die Übernahme der Gepäckstücke zu bescheinigen.
- Absatz 3,Nimmt ein Reisender das Gepäck an der von ihm bezeichneten Stelle nicht ab, so hat die Eisenbahn das Gepäck auf Lager zu nehmen; im übrigen gilt Paragraph 41, sinngemäß.
- Absatz 4,Die Eisenbahn haftet für den Verlust und die Beschädigung von Gepäckstücken, die den Gepäckträgern übergeben worden sind, wie hinsichtlich der von ihr als Reisegepäck beförderten Gegenstände.