Absatz eins,Die Eisenbahn hat als Wagenladung aufgegebene Güter von allen Bahnhöfen nach allen Bahnhöfen entsprechend ihren Abfertigungsbefugnissen durchgehend zu befördern.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53aufgehoben
Teil römisch fünf. Beförderung von Gütern
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 53,
- Absatz 2,Befördert die Eisenbahn als Stückgut oder als Expreßgut aufgegebene Güter, so kann sie darüber von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen im Tarif festsetzen.
- Absatz 3,Der Ausdruck Bahnhof umfaßt die dem Güterverkehr dienenden Bahnhöfe der Eisenbahnen und alle anderen nicht an einer Eisenbahnstrecke liegenden, für die Ausführung des Frachtvertrags eingerichteten Stellen.