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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 53aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 53↗RIS↗

Teil römisch fünf. Beförderung von Gütern

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn hat als Wagenladung aufgegebene Güter von allen Bahnhöfen nach allen Bahnhöfen entsprechend ihren Abfertigungsbefugnissen durchgehend zu befördern.
  2. Absatz 2,Befördert die Eisenbahn als Stückgut oder als Expreßgut aufgegebene Güter, so kann sie darüber von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen im Tarif festsetzen.
  3. Absatz 3,Der Ausdruck Bahnhof umfaßt die dem Güterverkehr dienenden Bahnhöfe der Eisenbahnen und alle anderen nicht an einer Eisenbahnstrecke liegenden, für die Ausführung des Frachtvertrags eingerichteten Stellen.