Absatz eins,Die Eisenbahn hat die Dienststunden der Bahnhöfe nach den käufmännischen, betrieblichen oder örtlichen Umständen festzusetzen und durch Aushang bekanntzumachen. Änderungen treten frühestens sechs Tage nach deren Bekanntmachung in Kraft.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54aufgehoben
Dienststunden
Paragraph 54,
- Absatz 2,Zur Auflieferung oder Abnahme der Güter außerhalb der Dienststunden ist die vorherige Zustimmung der Eisenbahn erforderlich. Die Eisenbahn kann für die Annahme oder Ablieferung der Güter außerhalb der Dienststunden den Ersatz der Kosten verlangen; sie hat auf Verlangen die voraussichtlichen Kosten mitzuteilen.