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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 56aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 56↗RIS↗

Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Güter

Paragraph 56,

Bedingungsweise zur Beförderung sind zugelassen

  1. Litera a
    Güter, die nach der Anlage römisch eins zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, auf Grund der dort festgesetzten Bestimmungen. Die Eisenbahn kann erleichternde Bestimmungen im Tarif festsetzen, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen sind; Paragraph 2, Absatz 3, gilt sinngemäß,
  2. Litera b
    Güter des Paragraph 55, Litera c,, sofern die Eisenbahn besondere Bestimmungen im Tarif festgesetzt hat. Diese Bestimmungen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen; Paragraph 2, Absatz 3, gilt sinngemäß,
  3. Litera c
    Leichen, lebende Tiere und Güter, deren Beförderung auf Grund ihres Umfangs, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit besonders schwierig ist, sowie auf eigenen Rädern rollende Eisenbahnfahrzeuge aufgrund besonderer, von der Eisenbahn festzusetzender Bestimmungen.