Absatz eins,Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Angaben im Frachtbrief im Tarif festzusetzen.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58aufgehoben
Angaben im Frachtbrief
Paragraph 58,
- Absatz 2,Der Absender kann die Sendung betreffende Angaben für den Empfänger, auch in einer fremden Sprache, im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes eintragen.
- Absatz 3,Unzulässige Angaben und Angaben nach Absatz 2, im Frachtbrief sind für die Eisenbahn unverbindlich.
- Absatz 4,Der Absender darf dem Frachtbrief nur die in diesem Gesetz oder im Tarif festgesetzten oder zugelassenen Schriftstücke beigeben.