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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 58aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 58↗RIS↗

Angaben im Frachtbrief

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Angaben im Frachtbrief im Tarif festzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Absender kann die Sendung betreffende Angaben für den Empfänger, auch in einer fremden Sprache, im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes eintragen.
  3. Absatz 3,Unzulässige Angaben und Angaben nach Absatz 2, im Frachtbrief sind für die Eisenbahn unverbindlich.
  4. Absatz 4,Der Absender darf dem Frachtbrief nur die in diesem Gesetz oder im Tarif festgesetzten oder zugelassenen Schriftstücke beigeben.