Absatz eins,Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche Wagen als offen und welche als gedeckt gelten.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61aufgehoben
Offene und gedeckte Wagen
Paragraph 61,
- Absatz 2,Vom Absender zu verladende Güter sind entsprechend seinem Verlangen in offenen oder gedeckten Wagen zu befördern, sofern
- Litera adie verlangten Wagen verfügbar sind und wagenwirtschaftliche und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen,
- Litera bdieses Gesetz, Zoll- und sonstige Rechtsvorschriften, die Anlage römisch eins zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung oder die von der Eisenbahn nach Paragraph 56, Litera a und b im Tarif festgesetzten Bestimmungen die Verwendung bestimmter Wagen nicht vorschreiben oder
- Litera cdie Eisenbahn die Beförderung bestimmter Güter in offenen oder gedeckten Wagen im Tarif nicht festgesetzt hat.