Absatz eins,Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Wagenbestellung im Tarif festzusetzen.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62aufgehoben
Wagenbestellung
Paragraph 62,
- Absatz 2,Die Eisenbahn hat Wagen besonderer Bauart oder mit besonderen Einrichtungen, bestimmter Lastgrenze oder bestimmter Bodenfläche nur bereitzustellen, sofern solche Wagen verfügbar sind und wagenwirtschaftliche und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
- Absatz 3,Eine Wagenbestellung ohne Angabe einer Geltungsdauer gilt bis zur Bereitstellung oder Abbestellung des Wagens. Kann die Eisenbahn einen Wagen nicht bereitstellen, so hat sie den Besteller unverzüglich und unentgeltlich zu benachrichtigen. Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der aus der verspäteten Bereitstellung eines schriftlich zugesagten Wagens entstanden ist, bis zum dreifachen Betrag des für die ersten 24 Stunden im Tarif festzusetzenden Wagenstandgeldes.
- Absatz 4,Wird ein Wagen vor der Bereitstellung abbestellt, so kann die Eisenbahn vom Besteller eine im Tarif festzusetzende Abbestellgebühr erheben.
- Absatz 5,Wird ein bereitgestellter Wagen unbeladen zurückgegeben, so kann die Eisenbahn für die Zeit von der Bereitstellung bis zur Rückgabe des Wagens vom Besteller Wagenstandgeld erheben.
- Absatz 6,Die Eisenbahn kann für die Bereitstellung eines Wagens eine im Tarif festzusetzende Sicherheit erheben.