Absatz eins,Hat die Eisenbahn Güter, die sie nicht unverzüglich befördern kann, zur Beförderung nicht angenommen, so hat sie diese bei Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten auf Verlangen des Absenders im Frachtbrief gegen Bestätigung der Übernahme im Frachtbrief vorläufig zu verwahren. Die Eisenbahn kann für das Verwahren Lagergeld erheben oder dem Gut anlasten.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65aufgehoben
Vorläufiges Verwahren
Paragraph 65,
- Absatz 2,Die Eisenbahn kann das Verwahren von leichtverderblichen Gütern und von Gütern, die nach Paragraph 56, Litera a und b bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, ablehnen.