Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 67aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 67↗RIS↗

Prüfen durch die Eisenbahn

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn kann die Übereinstimmung des Gutes mit den Eintragungen im Frachtbrief und die Einhaltung der Bestimmungen für die Beförderung der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Güter prüfen. Die Eisenbahn hat das Prüfen im Frachtbrief und im Frachtbriefdoppel, sofern sie noch über dieses verfügt, zu bestätigen. Stellt sie Abweichungen fest, so kann sie die Kosten der Prüfung erheben.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn hat im Versandbahnhof den Absender und im Bestimmungsbahnhof den Empfänger einzuladen, beim Prüfen anwesend zu sein. Erscheint der Berechtigte nicht, ist eine Benachrichtigung nicht möglich oder findet das Prüfen unterwegs statt, so hat die Eisenbahn zwei Zeugen beizuziehen.