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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 70aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 70↗RIS↗

Frachtzuschläge

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn kann außer der Nachzahlung des Frachtunterschieds und dem Ersatz des Schadens erheben
    1. Litera a
      einen Frachtzuschlag in der Höhe eines von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Betrags, der jedoch für jedes Kilogramm Bruttomasse des ganzen Frachtstückes wertmäßig nicht höher sein darf als der im Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag
      1. Ziffer eins
        bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der nach Paragraph 55, Litera c, von der Beförderung ausgeschlossenen Güter und
      2. Ziffer 2
        bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der nach Paragraph 56, Litera a und b bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Güter oder bei Nichtbeachtung der für diese Güter festgesetzten Bestimmungen;
    2. Litera b
      einen Frachtzuschlag in der Höhe eines von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Betrags, der jedoch für je 100 Kilogramm der die Lastgrenze überschreitenden Masse wertmäßig nicht höher sein darf als der im Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag, sofern der Wagen vom Absender beladen wurde;
    3. Litera c
      einen Frachtzuschlag in der Höhe des Doppelten des Unterschiedsbetrags
      1. Ziffer eins
        zwischen der Fracht, die vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof hätte erhoben werden müssen, und derjenigen, die auf Grund unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung von Gütern, die nicht unter Litera a, erwähnt sind, berechnet wurde, oder bei jeder Bezeichnung, die zur Anwendung eines niedrigeren als des für die Sendung tatsächlich anwendbaren Tarifs führen kann, und
      2. Ziffer 2
        zwischen der Fracht für die angegebene und derjenigen für die ermittelte Masse bei zu niedriger Angabe der Masse.
  2. Absatz 2,Besteht eine Sendung aus Gütern, für die verschiedene Frachtsätze gelten, und kann die Masse der einzelnen Güter leicht festgestellt werden, so werden die Frachtzuschläge nach dem für jedes der Güter geltenden Frachtsatz berechnet, wenn diese Berechnungsart niedrigere Frachtzuschläge ergibt.
  3. Absatz 3,Wurden bei demselben Wagen die Masse zu niedrig angegeben und die Lastgrenze überschritten, so werden die Frachtzuschläge für beide Verstöße erhoben.
  4. Absatz 4,Die Frachtzuschläge belasten das Gut, gleichgültig an welchem Ort die den Frachtzuschlag begründenden Tatsachen festgestellt worden sind. Hat die Eisenbahn das Gut dem Empfänger ohne Erhebung des Frachtzuschlags abgeliefert, so hat der Absender den Frachtzuschlag zu zahlen.
  5. Absatz 5,Die Höhe und der Grund der Erhebung der Frachtzuschläge sind im Frachtbrief zu vermerken, sofern nicht die die Frachtzuschläge begründenden Tatsachen der Eisenbahn erst nach Übergabe des Frachtbriefes an den Empfänger bekannt geworden sind.
  6. Absatz 6,Frachtzuschläge dürfen nicht erhoben werden
    1. Litera a
      bei unrichtiger Angabe der Masse, sofern die Eisenbahn die Masse festzustellen hat,
    2. Litera b
      bei unrichtiger Angabe der Masse oder Überschreitung der Lastgrenze, sofern der Absender im Frachtbrief das Feststellen der Masse durch die Eisenbahn verlangt hat; ein Verlangen des Absenders im Frachtbrief auf Feststellen der Masse im Bestimmungsbahnhof befreit jedoch bei Überschreitung der Lastgrenze nicht von der Zahlung des Frachtzuschlags,
    3. Litera c
      bei einer während der Beförderung durch Witterungseinflüsse verursachten Überschreitung der Lastgrenze, sofern nachgewiesen wird, daß die Masse zum Zeitpunkt der Annahme die Lastgrenze nicht überschritten hat,
    4. Litera d
      bei einer während der Beförderung eingetretenen Zunahme der Masse ohne Überschreitung der Lastgrenze, sofern nachgewiesen wird, daß diese Zunahme durch Witterungseinflüsse verursacht worden ist,
    5. Litera e
      bei unrichtiger Angabe der Masse ohne Überschreitung der Lastgrenze, ausgenommen der Unterschied zwischen der im Frachtbrief angegebenen und der festgestellten Masse übersteigt 3 vH der angegebenen Masse, und
    6. Litera f
      bei Überschreitung der Lastgrenze, sofern die Eisenbahn die Angaben zur Berechnung der Lastgrenze weder veröffentlicht noch dem Absender mitgeteilt hat.