Absatz eins,Die Eisenbahn kann außer der Nachzahlung des Frachtunterschieds und dem Ersatz des Schadens erheben
- Litera aeinen Frachtzuschlag in der Höhe eines von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Betrags, der jedoch für jedes Kilogramm Bruttomasse des ganzen Frachtstückes wertmäßig nicht höher sein darf als der im Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag
- Ziffer einsbei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der nach Paragraph 55, Litera c, von der Beförderung ausgeschlossenen Güter und
- Ziffer 2bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der nach Paragraph 56, Litera a und b bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Güter oder bei Nichtbeachtung der für diese Güter festgesetzten Bestimmungen;
- Litera beinen Frachtzuschlag in der Höhe eines von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Betrags, der jedoch für je 100 Kilogramm der die Lastgrenze überschreitenden Masse wertmäßig nicht höher sein darf als der im Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag, sofern der Wagen vom Absender beladen wurde;
- Litera ceinen Frachtzuschlag in der Höhe des Doppelten des Unterschiedsbetrags
- Ziffer einszwischen der Fracht, die vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof hätte erhoben werden müssen, und derjenigen, die auf Grund unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung von Gütern, die nicht unter Litera a, erwähnt sind, berechnet wurde, oder bei jeder Bezeichnung, die zur Anwendung eines niedrigeren als des für die Sendung tatsächlich anwendbaren Tarifs führen kann, und
- Ziffer 2zwischen der Fracht für die angegebene und derjenigen für die ermittelte Masse bei zu niedriger Angabe der Masse.