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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 73aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 73↗RIS↗

Beförderungsweg – Unterwegsmaßnahmen – Übergangsnachweis

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Der Absender kann den Beförderungsweg durch Bezeichnung der Bahnhöfe, in denen die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften zu erfüllen oder besondere Maßnahmen für das Gut vorzusehen sind, im Frachtbrief vorschreiben. Der Absender kann einen anderen zur Verfügung stehenden Beförderungsweg durch Bezeichnung von auf diesem Weg liegenden Bahnhöfen im Frachtbrief vorschreiben, sofern zum Zeitpunkt der Aufgabe die Beförderung über den vorgesehenen Beförderungsweg behindert ist. Die Eisenbahn kann die Fracht, die Nebengebühren, die sonstigen Kosten und die Lieferfrist über den vorgeschriebenen Weg berechnen.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn kann Bestimmungen über besondere Maßnahmen für das Gut während der Beförderung im Tarif festsetzen.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn hat bei Spurwechsel für das Umladen der Güter zu sorgen. Sie kann Bestimmungen über das Umladen im Tarif festsetzen, sofern das Umladen besondere Sorgfalt oder Sachkenntnis erfordert oder mit besonderen Gefahren oder Schwierigkeiten verbunden ist.
  4. Absatz 4,Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Benachrichtigung des Absenders, des Empfängers oder eines Dritten vom Übergang einer Sendung von einer Eisenbahn auf eine andere im Tarif festsetzen.