Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 76aufgehoben
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 76↗RIS↗

Berichtigung erhobener Kosten

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Wurde der Tarif unrichtig angewendet oder wurden die Kosten fehlerhaft berechnet oder erhoben, so ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten oder nachzuzahlen, sofern der Unterschiedsbetrag je Frachtbrief einen im Tarif festzusetzenden Betrag übersteigt, der jedoch wertmäßig nicht höher sein darf als der im Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag.
  2. Absatz 2,Nachzahlungen sind von dem sich aus der Frankaturvorschrift ergebenden Zahlungspflichtigen zu leisten. Der Absender hat immer dann nachzuzahlen, wenn der Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht, noch den Frachtvertrag geändert hat.
  3. Absatz 3,Der zu zahlende Unterschiedsbetrag ist mit 5 vH jährlich zu verzinsen, und zwar vom Tag der Zahlungsaufforderung oder Reklamation oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an. Die Zinsen können nur beansprucht werden, sofern der Unterschiedsbetrag 14 Euro je Frachtbrief übersteigt. Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.