Absatz eins,Der Absender kann beim Abschluß des Frachtvertrags den Wert, den er der fristgemäßen Ablieferung des unbeschädigten Gutes über die in den Paragraphen 98, 100, 101 und 103 vorgesehenen Entschädigungen hinaus beimißt, in vollen Hundertschillingbeträgen angeben.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78aufgehoben
Interesse an der Lieferung
Paragraph 78,
- Absatz 2,Die Eisenbahn kann für die Angabe des Interesses an der Lieferung eine Nebengebühr erheben.