Absatz eins,Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, wer Meinungsverschiedenheiten zwischen Bahnbenützern und Eisenbahnbediensteten in Angelegenheiten der Beförderung zu behandeln hat.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8aufgehoben
Meinungsverschiedenheiten
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die Eisenbahn hat schriftliche Beschwerden innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen schriftlich zu beantworten.