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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 80aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 80↗RIS↗

Änderung des Frachtvertrags durch den Empfänger

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Hat der Absender Kosten nicht übernommen und die Angabe „Empfänger nicht verfügungsberechtigt“ im Frachtbrief nicht eingetragen, so kann der Empfänger den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung ändern.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche nachträglichen Verfügungen der Empfänger vorschreiben kann und ab welchem Zeitpunkt er den Frachtvertrag nicht mehr ändern darf.
  3. Absatz 3,Nachträgliche Verfügungen des Empfängers werden erst wirksam, wenn die Sendung den Versandbahnhof verlassen hat.
  4. Absatz 4,Durch eine nachträgliche Verfügung darf eine Sendung nicht geteilt werden.
  5. Absatz 5,Nachträgliche Verfügungen sind dem Bestimmungsbahnhof schriftlich nach dem von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Muster zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen der nachträglichen Verfügungen im Tarif festsetzen.
  6. Absatz 6,Nachträgliche Verfügungen, die dem Absatz 5, nicht entsprechen, sind unwirksam.