Absatz eins,Die Eisenbahn darf die Ausführung der nach den Paragraphen 79 und 80 erteilten Verfügungen nur verweigern oder verzögern, wenn
- Litera aderen Ausführung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in dem Bahnhof einlangen, der sie auszuführen hätte, nicht mehr möglich ist,
- Litera bdurch deren Ausführung der Eisenbahnbetrieb gestört würde,
- Litera cderen Ausführung Rechtsvorschriften entgegenstehen oder
- Litera dbei Änderung des Bestimmungsbahnhofs der Wert des Gutes voraussichtlich nicht alle Kosten deckt, ausgenommen diese Kosten werden sofort gezahlt oder es wird eine Sicherheit hinterlegt.