Absatz eins,Die Eisenbahn hat den Empfänger von der Ankunft der Sendung im Bestimmungsbahnhof während der Dienststunden der Güterabfertigungsstellen unverzüglich zu benachrichtigen und ihm, ausgenommen bei Benachrichtigung mit Telegramm, den Zeitpunkt des Ablaufs der Abnahmefrist, die Höhe eines Frachtzuschlags sowie eine auch nur vermutete Beschädigung oder Unvollständigkeit des Gutes mitzuteilen.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 85aufgehoben
Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung
Paragraph 85,
- Absatz 2,Die Eisenbahn muß den Empfänger nicht benachrichtigen, wenn
- Litera ader Absender die Angabe „bahnlagernd“ im Frachtbrief eingetragen hat,
- Litera bder Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung verzichtet hat,
- Litera cdie Benachrichtigung nicht möglich ist oder
- Litera ddas Gut dem Empfänger an der in Paragraph 89, vorgesehenen Stelle abgeliefert wird.
- Absatz 3,Die Benachrichtigung gilt als bewirkt
- Litera abei Benachrichtigung mit Fernsprecher, Fernschreiber oder Datenübertragungsanlagen mit der Beendigung der Durchgabe,
- Litera bbei Benachrichtigung mit Telegramm vier Stunden und bei Benachrichtigung mit Benachrichtigungsschreiben durch die Post zwölf Stunden nach der Aufgabe,
- Litera cbei jeder anderen Art der Benachrichtigung mit der Übergabe des Benachrichtigungsschreibens.
- Absatz 4,Die Eisenbahn kann vom Empfänger für die Benachrichtigung eine Nebengebühr oder, sofern die Kosten durch diese Nebengebühr nicht gedeckt sind, diese Kosten erheben.